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Stadt Bielefeld
Der Oberbürgermeister
Bekanntmachung
1. Nachtragssatzung
zur Hundesteuersatzung der Stadt Bielefeld vom 22. Dezember 2000
vom 20. 12. 2004
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV NRW S. 96), und der §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV NRW S. 228), hat der Rat der Stadt Bielefeld in seiner Sitzung am 16. Dezember 2004 die1. Nachtragssatzung mit den folgenden Änderungen zur Hundesteuersatzung der Stadt Bielefeld vom 22. Dezember 2000 beschlossen:
Artikel 1
§ 2 wird wie folgt gefasst:
Die Steuer betragt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird
 96,00 EURO,
b) zwei Hunde gehalten werden
108,00 EURO je Hund,
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden
120,00 EURO je Hund.
Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 besteht oder für die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 2 und 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.
Artikel 2
§ 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Für Hunde, die von Personen gehalten werden, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Teil (SGB II) oder die Leistungen nach dem 3. bzw.4. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII. Teil ( SGB XII) erhalten, oder diesen einkommensmäßig gleichstehen, wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 ermäßigt, jedoch nur für einen Hund.
Artikel 3
In den §§ 3 Abs. 3 Satz 3, 5 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 3, 8 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 werden geändert:
Feuerwehramt
statt
Amt für Brand und Katastrophenschutz
Amt für Finanzen und Beteiligungen
statt
Steueramt
Bürgeramt
statt
Bürgerberatung
Artikel 4
§ 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt (Amt für Finanzen und Beteiligungen oder Bürgeramt) anzumelden.
In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 und § 3 Abs. 1 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
Die Anzeige nach den §§ 8 Abs. 1 bzw. 11 Abs. 1 des Landeshundegesetzes (LHundG NRW) vom 1. 1. 2003 ersetzt nicht die Anmeldung zur Hundesteuer.
Artikel 5
§ 8 Abs. 3, Satz 7 wird wie folgt gefasst:
Kennzeichnungen nach dem Landeshundegesetz werden hiervon nicht berührt.
Artikel 6
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2005 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird zugleich darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde,
b)
die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,
c)
der Oberbürgermeister den Ratsbeschluss vorher beanstandet hat oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Stadt Bielefeld vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden sind, die den Mangel ergeben.
Bielefeld, den 20. 12. 2004
gez. David
Oberbürgermeister

Artikel vom 24.12.2004