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Waschanlagen-Betreiber haften


Karlsruhe (dpa). Die Betreiber von Waschanlagen können die Haftung für Schäden an den gereinigten Autos nicht ausschließen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat jetzt zwei entsprechende Klauseln für unwirksam erklärt.
Darin hatte der Betreiber einer Anlage versucht, seine Schadenersatzpflicht für außen an der Karosserie angebrachte Teile - wie etwa den Seitenspiegel - auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu beschränken und damit weitgehend auszuhebeln. Eine solche Bestimmung in den Geschäftsbedingungen benachteilige die Autobesitzer unangemessen, weil sie auf eine schadlose Reinigung ihres Wagens vertrauen dürften, heißt es in dem gestern veröffentlichten Urteil.
Damit gab das Karlsruher Gericht dem Besitzer eines Mercedes S 500 L Recht, der zwei Mal nach Benutzung einer Waschanlage Schäden am rechten Seitenspiegel und an der Zierleiste festgestellt hatte. Er fordert von dem Waschanlagenbetreiber die Reparaturkosten und einen Ausgleich für den Nutzungsausfall.
Der Bundesgerichtshof verwies den Fall an das Landgericht Wuppertal zurück, das nun prüfen muss, ob die Schäden durch den Waschvorgang entstanden sind und ob der Fahrer bei der Benutzung möglicherweise selbst einen Fehler gemacht hat.
AZ: X 133/03

Artikel vom 02.12.2004