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Mängel auf Webseite:
Vertragskündigung

Bielefelder Sänger gewinnt Zivilprozess

Bielefeld (uko). Webdesigner, Internet-Grafikschmieden und selbstberufene PC-Künstler bieten mittlerweile eine unübersehbare Flut von Präsentationen im weltweiten Netz an. Nicht immer besonders gekonnt: So weigerte sich jetzt ein Bielefelder Sänger, das vereinbarte Honorar für eine Homepage zu zahlen. Das Landgericht Bielefeld gab dem Künstler Recht.

Der Bielefelder Engelbert Kutschera ist Baßbariton und singt vorzugsweise Opern sowie Lieder von Franz Schubert oder Robert Schumann. Häufig spielt er seine Aufnahmen in London ein.
Nach eigenen Angaben feiert er »Erfolge in Oper und Konzert im In- und Ausland«. Um seine Tonträger noch besser vermarkten zu können, beauftragte er im Jahr 2002 ein Bielefelder Unternehmen für »absatzfördernde Medien« - eine Web-Seite sollte für einen Shop mit dem Klassiklabel von Kutscheras Compact-Discs werben.
Die Firma wurde auch tätig, erstellte eine Homepage. Das Ergebnis indes gefiel dem Sänger nicht. Es wurden Änderungen reklamiert, die allerdings nicht mehr dazu führten, dass die Seite ins Internet gestellt wurde: Am 18. Februar 2003 trat Engelbert Kutschera vom Vertrag zurück. Die fälligen 2 115,84 Euro als Honorar für bereits geleistete Arbeit zahlte er nicht.
Das Büro für Web-Design klagte den Betrag vor dem Amtsgericht Bielefeld ein, jedoch vergeblich: Die Klage auf Erstattung von Werklohn wurde abgewiesen, da die Leistung »nicht ordnungsgemäß erbracht worden« sei. Es habe »textliche Mängel« gegeben, die zudem auch nicht behoben worden seien. Auf eine »Erheblichkeit der Mängel« komme es in diesem Fall nicht an, bemerkte der Amtsrichter. Darauf gingen die Kläger in die Berufung zum Landgericht. Die 21. Zivilkammer zitierte jetzt einen Gutachter, der die Webseite unter die fachmännische Lupe genommen hatte. Ergebnis: Für den Betrag von 2 000 Euro »kriegt man nur schlichte Ware«, wertete Kammervorsitzender Hans-Dieter Dodt die Expertise.
Da jedoch die Webdesigner auch auf Nachforderung die beanstandeten Mängel - so funktionierte eine Rückbestätigung von Aufträgen überhaupt nicht - weder bearbeitet noch beseitigt hatten, wies auch das Landgericht die Klage ab. Von einem Werkvertrag könne man zurücktreten, wenn der Mangel nicht nur geringfügig sei.
Engelbert Kutschera vertreibt seine Werke im In- und Ausland weiterhin über Verlage und den Fachhandel.Az. 21 S 228/04

Artikel vom 26.11.2004