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Kommentar
Säumige Praxisgebühr

Die Kassen müssen klagen


Wer beim Zahnarzt seine Praxisgebühr nicht bezahlt, bekommt eine Mahnung der Krankenkasse. Wer beim Hausarzt zehn Euro schuldig bleibt, erhält ein Mahnschreiben der Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Während die Krankenkassen bereits über gut funktionierende Mahnabteilungen verfügen, betreten die KVen Neuland. Der Gesetzgeber hat es so gewollt. Warum hier Unterschiede zwischen Zahnärzten und praktischen Ärzten gemacht wurden, ist eher unverständlich und wird es auch wohl bleiben.
Die KV Westfalen-Lippe hat bereits reagiert und verschickt nur Mahnbescheide. Der Gang zum Gericht soll den Kassen überlassen werden. Die KV Nordrhein hingegen hat schon einen säumigen Patienten verklagt. Somit ist auch unverständlich, wie ein Gesetz, das eigentlich Klarheit für alle Beteiligten schaffen sollte, unterschiedlich ausgelegt werden kann.
Eines ist ganz klar: Die zehn Euro Praxisgebühr fließen in die Kassen der Krankenkassen. Und deshalb ist es eindeutig, wer säumige Patienten von Anfang an zu belangen hat. Hierzu müssen die Kassen unverzüglich verpflichtet werden. Ernst-Wilhelm Pape

Artikel vom 26.11.2004