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Stadt Bielefeld
Der Oberbürgermeister
- Amt für Verkehr -
Bekanntmachung
I. Widmungen:
Die nachfolgenden Straßen werden gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraßen gewidmet:
a) Uneingeschränkte Widmungen:
1.
Leedsstraße
2.
Manchesterstraße und die Stichstraße abzweigend zwischen den Häusern Manchesterstraße 6 und 29 in südlicher Richtung einschließlich des Wendehammers
3.
Harrogate Allee
4.
Borgsen-Allee von der Carl-Severing-Straße in nördlicher Richtung bis zur nördlichen Grenze des Grundstücks Borgsen-Allee 86 zuzüglich 3 m in nördlicher Richtung einschließlich folgender fünf Stichstraßen:
O
Stichstraße abzweigend zwischen den Häusern Borgsen-Allee 8 und 26 in östlicher Richtung
O
Stichstraße abzweigend zwischen den Häusern Borgsen-Allee 36 und 56 in östlicher Richtung und danach in nördlicher Richtung
O
Stichstraße abzweigend zwischen den Häusern Borgsen-Allee 60 und 86 in östlicher Richtung
O
Stichstraße abzweigend an der nördlichen Grenze des Grundstücks Borgsen-Allee 37 in westlicher Richtung bis zur westlichen Grenze des Grundstücks Borgsen-Allee 41
O
Stichstraße abzweigend zwischen den Häusern Borgsen-Allee 11 und 35 in westlicher Richtung auf einer Länge von 68 m
5.
Am Rennplatz
6.
Jockeyweg einschließlich der Stichstraße abzweigend zwischen den Häusern Jockeyweg 9 und 11 in nördlicher Richtung auf einer Länge von 27 m
7.
Poloweg einschließlich der Stichstraße abzweigend zwischen den Häusern Poloweg 12 und 14 in südlicher Richtung auf einer Länge von 25 m und der Stichstraße abzweigend zwischen den Häusern Poloweg 13 und 26 in nördlicher Richtung auf einer Länge von 30 m
8.
Traberweg einschließlich der Stichstraße abzweigend zwischen den Häusern Traberweg 20 und 22 in südlicher Richtung auf einer Länge von 30 m
9.
Stutenweg einschließlich der Stichstraße abzweigend zwischen den Häusern Stutenweg 8 und 35 in nördlicher Richtung auf einer Länge von 30 m
10.
Tribünenweg von Ursulastraße in nördlicher Richtung einschließlich der Abzweigungen in westlicher und östlicher Richtung und der Stichstraße abzweigend zwischen den Häusern Tribünenweg 43 und 45 in nördlicher Richtung bis zur nördlichen Grenze des Grundstücks Tribünenweg 45 und der Stichstraße abzweigend zwischen den Häusern Tribünenweg 18 und 24 in südlicher Richtung auf einer Länge von 28 m
11.
Holbeinstraße
b) Eingeschränkte Widmungen: (der Gemeingebrauch wird auf die Benutzung als Fuß- und Radweg beschränkt)
1.
Weg abzweigend von der Straße Am Rennplatz zwischen den Häusern Poloweg 1-3 und Traberweg 2-4 in östlicher Richtung bis zur östlichen Grenze der Grundstücke Poloweg 13 und Traberweg 14-20
2.
Weg abzweigend zwischen den Häusern Poloweg 28 und Traberweg 22 in östlicher Richtung bis zur östlichen Grenze der Grundstücke Poloweg 28 und Traberweg 26
3.
Weg abzweigend von der Straße Am Rennplatz an der nördlichen Grenze des Grundstücks Am Rennplatz 5 in westlicher Richtung bis zur westlichen Grenze des Grundstücks Hengstweg 2 einschließlich des Stichweges östlich des Grundstücks Tribünenweg 65 in südlicher Richtung auf einer Länge von 13 m
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Widmung dieser Straßen kann innerhalb eines Monats nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift beim Oberbürgermeister der Stadt Bielefeld in Bielefeld Widerspruch erhoben werden. Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
II. Endgültige Einziehung:
Für die nachfolgende Straßenfläche wird gemäß § 7 Abs. 1 und 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen die endgültige Einziehung bekannt gegeben:
Lange Lage von dem Zehlendorfer Damm 190 m in nördlicher Richtung, dann ab dem Knick 160 m in nordöstlicher Richtung einschließlich des ab dem Knick nach 100 m abzweigenden Stichweges in nördlicher Richtung.
Ein Plan, in dem die eingezogene Straßenfläche gekennzeichnet ist, kann innerhalb der Widerspruchsfrist beim Amt für Verkehr, 660.14 Straßenrecht, August-Bebel-Straße 92, 33602 Bielefeld, Zimmer 2, und auch beim Bezirksamt Dornberg, Wertherstraße 436, 33619 Bielefeld, Zimmer 31, während der Öffnungszeiten eingesehen werden.
Öffnungszeiten:
Montag - Mittwoch und Freitag 8.00 - 12.00 Uhr
sowie Donnerstag 8.00 - 12.00 und 14.30 - 18.00 Uhr.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Einziehung dieser Straßenfläche kann innerhalb eines Monats nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift beim Oberbürgermeister der Stadt Bielefeld in Bielefeld Widerspruch erhoben werden. Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Rechtsgrundlage:
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. 9. 1995 [(GV NRW S. 1028 / SGV NRW 91), berichtigt im GV NRW 1996 S. 81], zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. 5. 2004 (GV NRW S. 259).
Bielefeld, 24. 11. 2004
I.V.
gez. Moss, Beigeordneter
Bei Rückfragen zum o. g. Bekanntmachungstext wenden Sie sich bitte bevorzugt an die folgende Dienststelle: Stadt Bielefeld, Amt für Verkehr, 660.14 Straßenrecht, August-Bebel-Straße 92, 33602 Bielefeld, Erdgeschoss, Zimmer 2, Telefon: 05 21 / 51-84 75, Telefax: 05 21 / 51-33 81.

Artikel vom 27.11.2004