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Winterliche Streupflicht hat Grenzen


Osnabrück (dpa). Die winterliche Streupflicht von Hauseigentümern hat Grenzen: Nicht jede Gefahr des Ausgleitens müsse verhindert werden, urteilten die Zivilrichter des Landgerichts Osnabrück und wiesen die Klage einer Frau ab. Diese hatte 20 000 Euro Schadenersatz gefordert, weil vom Dach getropfter Schnee wieder gefroren war und ihren Sturz ausgelöst hatte. Eine ständige Beseitigung »bloßer Tropfeisbildung« könne nicht verlangt werden. Az: 1 O 49/04

Artikel vom 17.11.2004