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Uni muss Studiengebühren
im Einzelfall prüfen

Verwaltungsgericht gibt Pädagogikstudent Recht


Bielefeld (WB). Die Universität Bielefeld muss ihre Härtefall-Regelung bei den Studiengebühren ändern. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden hervor. Die 9. Kammer des Gerichts wies gestern zwei Klagen gegen Gebührenbescheide der Bielefelder Hochschule ab und gab einer Klage teilweise statt. Die Einführung von Studiengebühren insgesamt ist laut Gericht allerdings nicht verfassungswidrig.
Drei Studenten der Uni, die Studiengebühren in Höhe von 650 Euro pro Semester zahlen sollten, hatte dagegen geklagt. Sie bezweifelten die Verfassungsmäßigkeit des so genannten Studienkontenmodells. Dieses sieht vor, dass Studiengebühren bezahlt werden müssen, wenn die Regelstudienzeit um mehr als die Hälfte überschritten wird. Nach ihren Worten verletze diese Regelung die im Grundgesetz garantierte Berufsfreiheit. Außerdem hätten sie zu Beginn ihres Studiums darauf vertrauen können, dass sie dies auch gebührenfrei beenden könnten. Geklagt hatten ein 66-jähriger Student der Romanistik und der Literaturwissenschaften. Er bemängelte, dass Studenten, die älter als 60 Jahre sind, generell Studiengebühren bezahlen müssten.
Zum Teil Recht erhielt ein 41-jähriger Pädagogik-Student im 20. Semester. Er hatte sich dagegen gewandt, das ihm die Hochschule zwar einen Härtefall zugestand, die Gebühren pro Semester jedoch nur auf 174 Euro im Monat gesenkt hatte. Auch diesen Betrag könne er wegen seine Einkommens von weniger als 800 Euro monatlich nicht bezahlen.
Die Uni habe pauschal die geltenden BAföG-Sätze für die Berechnung der Gebühren herangezogen. In Fall des Pädagogik-Studenten habe dies jedoch dazu geführt, das ihm nach Abzug der Kosten für Wohnung, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge weniger als der Sozialhilfesatz zum Leben bleibe. In diesem Punkt gab ihm das Mindener Gericht recht.
Laut Urteil muss die Uni Bielefeld in Sachen Studiengebühren jeden Einzelfall prüfen. Den BAföG-Durchschnitt zu Grunde zu legen, auch wenn dies durch Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen vorgegeben sei, sei rechtswidrig.

Artikel vom 12.11.2004