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Wenn der Hund
auf Reisen geht

Regeln für EU-Heimtierausweis

Schloß Holte-Stukenbrock (WB). Nicht nur die Zweibeiner müssen ihre Papiere vor dem Urlaub im Ausland in Ordnung bringen. Wenn Hund, Katze oder Frettchen mit sollen, muss der Heimtierausweis im Gepäck sein. Darauf weist die Kreisverwaltung hin.
Mit Ablauf der Übergangsregelungen sind seit dem 1. Oktober dieses Jahres die Vorschriften der Europäischen Union für Hunde, Katzen und Frettchen gültig. Das bedeutet, dass diese Tiere bei Reisen in EU-Länder nur mitgenommen werden dürfen, wenn sie von einem Heimtierausweis begleitet sind. Ohne Ausweis drohen Quarantäne oder Heimreise. Noch strikter sind die Regelungen für tierische »Urlaubsbekanntschaften«.
Der Heimtierausweis muss die Angaben zum Besitzer, zur eindeutigen Kennzeichnung des Tieres (Beschreibung, Mikrochip oder gut lesbare Tätowierung) und zur gültigen Tollwutimpfung enthalten. Für Irland, Malta, Schweden und Großbritannien sind auch eine Blutprobe zum Nachweis der Wirksamkeit der Impfung und Wartefristen nach Impfung und Blutprobe sowie tierärztliche Behandlung gegen bestimmte Parasiten erforderlich.
Ausgestellt werden diese Ausweise im Kreis Gütersloh von allen Tierärzten mit Kleintierpraxis. Die »alten« Impfpässe können unter Umständen übergangsweise als Heimtierausweis anerkannt werden, wenn alle erforderlichen Angaben im Impfpass enthalten sind. Es wird jedoch empfohlen, sich vor einer Reise den neuen Heimtierausweis ausstellen zu lassen.
Für die Rückreise oder Einfuhr von Tieren in die EU (außer Irland, Malta, Schweden und Vereinigtes Königreich, für die auch hier Sondervorschriften gelten) aus Nicht-EU-Ländern gelten je nach dortiger Tollwutsituation unterschiedliche Anforderungen. Sie sind um so schärfer, je unsicherer die Tollwutsituation in den einzelenen Ländern eingestuft wird. Wer so etwas vorhat, sollte sich für die jeweiligen Einzelfall genau informieren.
Sollen Tiere aus »besonders kritischen« Ländern eingeführt werden, muss eine Blutprobe frühestens 30 Tage nach der Tollwutimpfung und mindestens drei Monate vor der geplanten Einfuhr entnommen und in einem von der EU anerkannten Labor untersucht worden sein. Zusätzlich ist eine amtliche Bescheinigung über die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften erforderlich.
Tiere, die entgegen den geltenden Bestimmungen verbracht wurden, müssen auf Kosten des Besitzers in das Herkunftsland zurückgesendet, in amtlicher Quarantäne untergebracht oder können, wenn diese beiden Alternativen nicht möglich sind, sogar getötet werden.
Informationen sind beim Tierarzt oder beim Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Kreises Gütersloh erhältlich.
www.verbraucherministerium.de

Artikel vom 28.10.2004