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STADT BIELEFELD
Amt für Schule und städt. Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
Anmeldungen der Schulanfänger an den Grundschulen für das Schuljahr 2005/2006
Die Anmeldungen für das Schuljahr 2005/2006 sind in der Zeit von
Donnerstag, den 4. 11. 2004,
bis einschließlich Samstag, den 6. 11. 2004,
jeweils von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
durch die Erziehungsberechtigten in der jeweils zuständigen Grundschule vorzunehmen.
Welche öffentliche Grundschule für den jeweiligen Wohnbereich zuständig ist, ergibt sich aus dem Verzeichnis über die Abgrenzung der Schulbezirke für die öffentlichen Grundschulen der Stadt Bielefeld. Das Verzeichnis kann im Amt für Schule und städt. Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Anker-Gebäude, Ravensberger Str. 12, Zimmer-Nr. 124, 33602 Bielefeld, eingesehen werden.
Erziehungsberechtigte, die ihr Kind in einer katholischen Bekenntnisschule anmelden wollen, können eine Anmeldung in der Klosterschule, Kath. Bekenntnisschule, Klosterplatz 3, 33602 Bielefeld, vornehmen.
Schulpflichtig werden ab 1. 8. 2005 alle Kinder, die in der Zeit vom 01.07.1998 bis einschließlich 30. 6. 1999 geboren sind und früher geborene Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt wurden.
Kinder, die nach dem 30. 6. 1999 geboren sind, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten am 1. 8. 2005 in die Schule aufgenommen werden, wenn sie schulfähig sind. Der Antrag kann mündlich bei der Anmeldung gestellt werden. Vorzeitig in die Schule aufgenommene Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig.
Gem. § 1 des Schulpflichtgesetzes vom 2. 2. 1980 (SGV NW S. 223) in der zur Zeit gültigen Fassung sind auch staatenlose und ausländische Kinder schulpflichtig. Die Schulbezirke gelten auch für ausländische und staatenlose Kinder.
Im Rahmen des Anmeldeverfahrens stellt die Schule fest, ob die Kinder die deutsche Sprache hinreichend beherrschen, um am Unterricht teilnehmen zu können. Die Kinder sind zur Anmeldung mitzubringen. Kinder, die nicht über diese erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen, kann die Schule zum Besuch eines vorschulischen Sprachförderkurses verpflichten, soweit sie nicht bereits in einer Tageseinrichtung für Kinder entsprechend gefördert werden.
Bei der Anmeldung ist das Stammbuch der Familie oder die Geburtsurkunde oder der Geburtsschein vorzulegen.
Der Oberbürgermeister
Bielefeld, den 30. 10. 2004

Artikel vom 30.10.2004