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Stadt Bielefeld
Der Oberbürgermeister
Wahlteam
Bekanntmachung
über die Auslegung des Wählerverzeichnisses
und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Urwahl der Mitglieder des Migrationsrates der Stadt Bielefeld
am 21. November 2004
1.
Das Wählerverzeichnis zur Urwahl des Migrationsrates der Stadt Bielefeld liegt in der Zeit vom 2. bis 5. November 2004 während der Dienststunden (am 4. November 2004 bis 18.00 Uhr) an folgenden Stellen zur Einsichtnahme aus:
Auslegungsstelle:
Wahlteam, Altes Rathaus
Niederwall 25
Bezirksamt Gadderbaum
Deckertstr. 52/54
Bezirksamt Brackwede
Germanenstr. 22
Bezirksamt Dornberg
Wertherstr. 436
Bezirksamt Jöllenbeck
Amtsstr. 13
Bezirksamt Heepen
Salzufler Str. 13
Bezirksamt Sennestadt
Lindemann-Platz 3
Bezirksamt Senne
Windelsbleicher Str. 242
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten werden während der Auslegungsfrist unkenntlich gemacht.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist, spätestens am 5. November 2004 bis 12.00 Uhr, bei den oben angegebenen für die Auslegung zuständigen Stellen, Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 31. Oktober 2004 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4.
Eingebürgerte Wahlberechtigte werden nicht von Amts wegen ins Wählerverzeichnis aufgenommen. Diese Personen müssen, sofern sie sich an der Wahl beteiligen wollen, beim Wahlteam oder den Bezirksämtern bis spätestens 31. Oktober 2004 einen Antrag auf Aufnahme ins Wählerverzeichnis stellen. Hierbei ist die Einbürgerungsurkunde vorzulegen.
5.
Wer einen von der Stadt Bielefeld ausgestellten Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen.
6.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag
6.1
ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter
6.2
ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlbe-rechtigter,
6.2.1
a)
wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis versäumt hat
b)
sich seine Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach der Einspruchsfrist herausstellt.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten nur bis zum 19. November 2004, 18.00 Uhr, bei den für die Auslegung des Wählerverzeichnisses zuständigen Stellen (s. Ziffer 1 dieser Bekanntmachung) schriftlich beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 6.2.1 Buchstaben a) bis b) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer - ausdrücklich hierfür ausgestellten - schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
7.
Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich
- einen amtlichen Stimmzettel
- einen amtlichen hellblauen Wahlumschlag

einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift des Wahlteams der Stadt Bielefeld sowie
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Diese Wahlunterlagen werden ihm von der Stadt Bielefeld auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt. Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig absenden, dass der Wahlbrief bei der Stadt Bielefeld spätestens am Wahltage bis 16.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch im Rathaus, Niederwall 25, oder in einem der o. g. Bezirksämter abgegeben werden.
Bielefeld, den 22. Oktober 2004
Dr. Pohle
Beigeordneter

Artikel vom 23.10.2004