28.10.2004 Artikelansicht
Ausschnitt Zeitungsausschnitt
Drucken Drucken

 

Es darf kein ganzes
Volk bestraft werden

Recht auf Heimat in Verfassung verankert


»Das Recht auf Heimat bleibt unteilbar«, meint dieser Leser und begründet das so:
Wieder einmal hat Rolf Dressler sachkundig und ungeschminkt mit einem mutigen Leitartikel den Selbstanklägern unseres Volkes die richtige Antwort erteilt. Wer wagt noch, die totale Massenaustreibung von 15 Millionen Deutschen aus der angestammten Heimat als schändlichstes Völkerrechtsverbrechen dieser Art in der Menschengeschichte anzuprangern? Dabei ist das Recht auf Heimat in der UNO-Satzung, Ziffer 7 III, IV fest verankert: ». . .  werden in einem Gebiet, dessen Bevölkerung ganz oder teilweise vertrieben worden ist, andere Personen angesiedelt, gefördert oder geduldet, so ist ihre Ansässigkeit dort völkerrechtlich fehlerhaft und wird daher der vertriebenen Bevölkerung gegenüber vom Recht auf Heimat nicht geschützt. . . «
Als Beispiel wurde von der UNO-Vollversammlung der Volksentscheid der Bewohner von Gibraltar 1967 für nichtig erklärt, da die ursprüngliche spanische Bevölkerung nach der Eroberung durch den englischen Admiral Rock im Jahre 1704 vertrieben worden war. Die jetzt angesiedelte Bevölkerung besitzt auch nach gut 250 Jahren ausdrücklich keine Rechte, über die Zugehörigkeit des Landes zu entscheiden. Und: England hat die Entscheidung der UNO anerkannt!
Auch die Haager Landkriegsordnung untersagt in Artikel 50 die Verhängung von Vergeltungsmaßnahmen über eine ganze Bevölkerung. Dies aber trifft auch für alle zwangsbesetzten Gebiete des früheren Deutschen Reiches zu. Das Völkerrecht ist unteilbar. Das sollten sich alle Politiker von Weizsäcker bis Schröder ins Stammbuch schreiben lassen. Der neu angesiedelten fremden Bevölkerung werden Rechte vorgegaukelt, die jeder völkerrechtlichen Rechtsgrundlage entbehren, was das Beispiel Gibraltar treffend unter Beweis stellt.
GERD REICHENBACH33607 Bielefeld

Artikel vom 28.10.2004