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Aktuelles Stichwort


Notfallrettung

Nach dem Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und Krankentransport durch Unternehmen sind die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung sicherzustellen. Dazu zählen auch die notärztliche Versorgung im Rettungsdienst und der Krankentransport. Kreise und kreisfreie Städte stellen Bedarfspläne auf. Darin sind insbesondere Zahl und Standorte der Rettungswachen, weitere Qualitätsanforderungen sowie die Zahl der erforderlichen Krankenwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge festzulegen. Der Rettungsdienstbedarfsplan wurde am 26. März 2004 vom Kreistag beschlossen. Er ist kontinuierlich zu überprüfen und bei Bedarf - spätestens alle vier Jahre - zu ändern.

Artikel vom 09.05.2007