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Osterfeuer

Als Osterfeuer gelten nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster nur solche Feuer, die der Brauchtumspflege dienen. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass sie von einer in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaft, Organisation oder einem Verein zur Brauchtumspflege ausgerichtet werden und als öffentliche Veranstaltung jedermann zugänglich sind.
Dies trifft nur auf wenige Osterfeuer zu. Die in der Vergangenheit häufig von Privatpersonen als »Osterfeuer« deklarierte schlichte Gehölzverbrennung ist deshalb nicht zulässig.

Artikel vom 04.04.2007