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Keine Pflicht zum Gentest


Bielefeld (WB). Private Krankenversicherungen dürfen einem Mitglied nicht wegen einer genetischen Erkrankung den Versicherungsschutz aufkündigen. Das hat eine Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld entschieden und damit der Klage eines Mannes aus Bielefeld stattgegeben.
Dessen Ehefrau war 2004 seinem Vertrag beigetreten und hatte dafür Fragen nach Vorerkrankungen und Arztbesuchen beantworten müssen. Dabei hatte die Frau einen Gendefekt verschwiegen. Nach Ansicht der Bielefelder Richter war die Kündigung rechtsunwirksam. Grund dafür ist eine Selbstverpflichtung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft, wonach Patienten bis zum Jahr 2011 nicht zu einem Gentest verpflichtet werden dürfen. Az. 25 O 105/06

Artikel vom 23.02.2007