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Ehrenamts-Richter

Ein ehrenamtlicher Richter ist in gleichem Maße sachlich unabhängig wie ein Berufsrichter. Er hat seine Pflichten getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehung der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen. Auf diese Pflichten leistet er einen Eid. Er hat das Beratungsgeheimnis zu wahren. In Strafsachen nennt man die ehrenamtlichen Richter Schöffen und bei den Kammern für Handelssachen Handelsrichter.

Artikel vom 10.02.2007