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Klage gegen
Konkurrenten

Streit um Altglas


Bielefeld/Marienfeld (WB/rec). Scherbenhaufen schrecken zwei Unternehmen aus Marienfeld nicht im geringsten, sie handeln schließlich mit Altglas. Darum scheute sich die Reiling Glas Recycling GmbH auch nicht, gerichtlich gegen Mitbewerber »Detlef Zinram Unabhängige Beratung rund ums Altglas« vorzugehen.
Formular des Anstoßes war eine behördliche Genehmigung für die Vermittlung von Abfällen. Reiling mahnte Zinram ab, weil der keine solche Genehmigung habe und sich darum einen »unlauteren Wettbewerbsvorteil« verschafft habe. Zinram lehnte es ab, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben und drohte Reiling mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 250 000 Euro. Das Landgericht Bielefeld stellte sich hinter Zinram. Dem Urteil (Az.: 16 O 206/06) zufolge schützt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nur das Verhalten von Unternehmen am Markt. Davon zu unterscheiden seien Regelungen über den Marktzutritt. »Eine fehlende Genehmigung für die Vermittlung von Abfällen ist keine Vorschrift, die das Marktverhalten regelt. Sie regelt nur den Marktzutritt,« sagt der auf Wettbewerbsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Michael Ketzinger (Bielefeld). Der Fall sei typisch für viele Auseinandersetzungen unter Konkurrenten. »Behördliche Genehmigungen werden herangezogen, um lästige Mitbewerber loszuwerden.«

Artikel vom 24.01.2007