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Unternehmensbilanzen künftig für
Jedermann im Internet einsehbar

Firmen müssen neue Offenlegungspflichten beachten - Bußgeld droht

Altkreis Halle (WB). Aktiengesellschaften müssen traditionell ihre Zahlen offenlegen. Andere Kapitalgesellschaften und umsatzstarke Einzelkaufleute eigentlich auch. Eigentlich - aber viele taten es bisher nicht. Das soll jetzt nach dem Willen des Gesetzgebers anders werden. Was das auch für die heimischen Unternehmen bedeutet, ist heute Thema von »Erfolgreich wirtschaften«.

Seit dem 1. Januar kann jeder Interessierte im Internet über das digitale Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de) und den elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) Informationen über Firmen abrufen. Dies schafft neue Möglichkeiten, Wissen über mögliche Arbeitgeber, Geschäftspartner oder den Wettbewerb zu gewinnen. Die Plattform steht, auch wenn ihr Datenbestand erst in einigen Monaten rapide anwachsen wird. Grund dafür ist ein neues Gesetz namens EHUG, das viele Unternehmen zwingt, künftig ihre Jahresabschlüsse im Internet zu veröffentlichen. Dazu zählen neben den AGs vor allem alle GmbHs, Genossenschaften und GmbH & Co. KGs.
Bislang mussten sie ihre jährlichen Abschlüsse schon beim Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts abgeben. Weil Verstöße selten geahndet wurden, kamen jedoch nur wenige an. Das soll jetzt anders werden: Der Abschluss des Geschäftsjahres 2006 muss spätestens am 31. Dezember 2007 beim Bundesanzeiger in Köln eingehen. Die großen Firmen müssen umfassend berichten, bei den kleineren reichen Bilanz und Anhang.
»Offenlegungspflichtige Unternehmen sollten unbedingt sicherstellen, dass ihr Abschluss 2006 rechtzeitig fertig gestellt und in einem passenden Datenformat beim Bundesanzeiger eingereicht wird«, empfiehlt Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dr. Roland Tomik von der Haller Sozietät Tomik + Tomik. Für 2008 habe das Bundesamt für Justiz angekündigt, alle Fälle aufzugreifen, in denen sich Firmen vor der Veröffentlichungspflicht drücken. Es drohen der Firma und den Geschäftsführern Ordnungsgelder in Höhe von mindestens 2 500 Euro. Dieses kann sogar mehrfach festgesetzt werden, wenn die Betroffenen stur bleiben.
Neu ist zudem: Auch wenn es nur bei einer Androhung bleibt, müssen die säumigen Firmen die Verfahrenskosten tragen. Unternehmer sollten zudem darauf achten, dass nur die notwendigen Daten veröffentlicht werden. Dr. Tomik empfiehlt: »Prüfen Sie schon bei der Aufstellung des Abschlusses, wie Sie Wahlrechte nutzen können, um sensible Informationen vor dem Zugriff durch Jedermann zu schützen.«
www.kanzlei-tomik.de

Artikel vom 25.01.2007