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Auch in einem Pflegeheim
entstehen zusätzliche Kosten

Unterkunft und Verpflegung zahlt die Pflegekasse nicht

Wenn alleinstehende alte Menschen in ein Heim ziehen, erscheint das vielen verständlich. Aber wenn Angehörige da sind? Dann fällt in der Öffentlichkeit häufig das böse Wort »Abschieben«. Dabei entscheiden sich die meisten erst für die vollstationäre Pflege, wenn es gar nicht mehr anders geht.
Das ist auch sozialpolitisch so gewollt, denn die Pflegeversicherung, die zum Teil auch für die Heimkosten aufkommt, verfährt nach dem Grundsatz »ambulant vor stationär«.
Ein Heimplatz kann je nach Pflege- und Versorgungsbedarf im Monat zwischen 2500 und 3500 Euro kosten, in höheren Pflegestufen auch mehr. Das so genannte Heimentgelt beinhaltet die Leistungen, die das Heim anbietet. Die Heimträger sind gesetzlich dazu verpflichtet, diese Leistungen nach Art und Umfang im Einzelnen zu benennen. Nach Angaben der Verbraucherzentrale setzten sich die Kosten für einen Heimplatz aus folgenden Faktoren zusammen:
Wird Pflegebedürftigkeit festgestellt, hat der Bewohner Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Diese übernimmt je nach Grad der Pflegebedürftigkeit die Kosten für die Pflege im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenzen (1023 bis 1432 Euro). In Ausnahmefällen können bis zu 1688 Euro gezahlt werden. Zu beachten ist: Lediglich die Pflegekosten werden von der Pflegeversicherung übernommen, nicht die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung und Investitionen.
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die so genannten »Hotelkosten«, muss der Pflegebedürftige, wie bei der häuslichen Pflege auch, selbst tragen. Sie umfassen die vom Heim erbrachten Leistungen, wie zum Beispiel Mahlzeiten, Zimmerreinigung und sonstigen Service. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs dürfen Einrichtungen, die Versorgungsverträge mit den Pflegekassen haben, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in einem gemeinsamen Betrag ausweisen. Wird die Nahrung ausschließlich oder überwiegend per Magensonde (PEG) verabreicht, muss der Anteil für Verpflegung reduziert werden.
Die Investitionskosten werden auf einen monatlichen Betrag umgerechnet und dem Bewohner in Rechnung gestellt. Dies sind zum Beispiel Kosten für Umbau- oder Ausbaumaßnahmen des Heimes, Modernisierungsarbeiten oder Instandhaltung.
Je nach Heim und Bundesland kann den Heimbewohnern ein Beitrag zur Ausbildungsvergütung in Rechnung gestellt werden. Damit sollen die Kosten der Ausbildungsvergütungen von Auszubildenden in der Altenpflege und Altenpflegehilfe finanziert werden. Das gilt in den meisten Bundesländern jedoch nur für die Einrichtungen, die selbst ausbilden.
Über die üblichen Kosten hinaus können Heimbewohner mit dem Heim Zusatzleistungen vereinbaren. Das gilt für besondere Komfortleistungen für Unterkunft und Verpflegung (zum Beispiel Reparatur von Kleidung oder Nutzung der Gemeinschaftsräume für private Feiern) sowie für Leistungen, die über die notwendigen pflegerisch-betreuenden Angebote hinausgehen (etwa ein individueller Vorleseservice). Vereinbarungen über Zusatzleistungen müssen vertraglich festgehalten werden.
Heimbewohnern, deren Einkommen und Vermögen zusammen mit den Zahlungen der Pflegekasse und dem Pflegewohngeld nicht ausreicht, um die gesamten Heimkosten zu finanzieren, steht »Hilfe zur Pflege« durch das Sozialamt zu.

Artikel vom 09.02.2007