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haftung vor eigenem grundstück
Schulbuswege, Hauptverkehrsstrecken, Fußgängerzone - der städtische Winterdienst sorgt auf allen wichtigen Straßen mit hoher Fahrzeug- oder Passantenfrequenz für Glätteschutz. Doch unmittelbar vor dem eigenen Grundstück ist der Bürger selbst verantwortlich - beispielsweise auf dem Gehweg. Von 7 Uhr in der Früh bis 20 Uhr abends ist der Bereich vor der Grundstücksfront durchgängig von Glätte frei zu halten. Sonn- und feiertags hat dies erst ab 9 Uhr morgens zu geschehen - so steht es sinngemäß in der Straßenreinigungssatzung. »Das wissen die meistens Leute jedoch nicht«, berichtet Ralf Meiertoberens immer wieder von Unfällen auf dem Bürgersteig, für die die Stadt haftbar gemacht werden soll. »Tatsächlich jedoch stehen dann die Hauseigentümer in der Verantwortung und müssen für den Schaden haften, wenn jemand vor ihrem Zuhause wegen der Glätte stürzt.«
Um dem vorzubeugen, sollte vor dem Grundstück mit der Schaufel eine mindestens 1,20 Meter breite Schneise durch den Schnee geschlagen werden, die als Gehweg dienen kann. Schließlich verhindert das Streuen von Sand, Splitt oder Asche die Bildung von Glätte. »Der Einsatz von Salz oder anderen auftauenden Stoffen ist übrigens - außer bei extremem Eisregen - wegen der Umweltbelastung verboten«, gibt Ralf Meiertoberens zu bedenken.

Artikel vom 28.12.2006