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Gefügelhalter müssen
Tiere überprüfen lassen

Blutproben-Abnahme bis zum 15. Dezember

Altkreis Halle (WB). Die Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Kreises Gütersloh erinnert daran, dass Halter von insgesamt mehr als 100 Stück Geflügel, bei denen die Tiere nicht ausschließlich in geschlossenen Ställen oder nicht in Volieren mit nach oben dichter Abdeckung gehalten werden, ihren Bestand bis zum 15. Dezember einmal serologisch (über Blutproben) auf Geflügelpest untersuchen lassen müssen.

Verstöße gegen die Untersuchungspflicht stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können außerdem zum Verbot der Freilandhaltung bei den betroffenen Haltern führen. Alle Halter, die ihrer Untersuchungspflicht bislang noch nicht nachgekommen sind, werden daher dringend aufgefordert, dies kurzfristig nachzuholen.
Gemäß der Geflügelpestschutzverordnung vom 10. Juli 2006 gilt die serologische Untersuchungspflicht unabhängig davon, ob Wassergeflügel zusammen mit sonstigem Geflügel (so genannten Sentineltieren) gehalten wird. Bei der Haltung von Wassergeflügel zusammen mit Sentineltieren entfällt lediglich die Verpflichtung, beim Wassergeflügel vierteljährlich 60 Proben virologisch (über Tupferproben) untersuchen zu lassen. Bei Haltungen mit Wassergeflügel müssen 15 Blutproben je Bestand untersucht werden; bei Haltungen mit sonstigem Geflügel zehn Blutproben je Bestand.
Infos im Internet (www.kreis-guetersloh.de) oder telefonisch unter % 0 52 41/85  13 16.
Durch die in diesem August in Kraft getretene Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ist darüber hinaus die Legehennenhaltung in herkömmlichen Käfigsystemen ab dem 1. Januar 2007 grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Jeder Betrieb, der seine Hennenhaltung im Rahmen der in der Verordnung festgelegten Übergangsfrist von maximal zwei Jahren in der derzeitigen Form über den 31. Dezember 2006 hinaus weiterführen möchte, muss ein verbindliches Betriebs- und Umbaukonzept beim zuständigen Veterinäramt vorlegen.
Das Umbaukonzept muss unter anderem Angaben zur künftigen Haltungsform (Kleingruppen oder Bodenhaltung) sowie zum Zeitplan der Umstellung enthalten. Wichtig: Diese Anzeige muss bis zum 15. Dezember bei der Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Kreises Gütersloh, 33324 Gütersloh, vorliegen. Dabei ist nicht der Poststempel maßgebend, sondern der Posteingang. Liegt das verbindliche Umbaukonzept nicht bis zum 15. Dezember beim Kreis vor, darf der betreffende Landwirt seine Legehennenhaltung mit alten Käfigen über den 31. Dezember hinaus nicht fortsetzen.
Bei Bedarf ist das Formular zur Anzeige des Betriebs- und Umbaukonzeptes bei der Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung erhältlich, Telefonnummer: 0 52 41 / 85 13 05.

Artikel vom 13.12.2006