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Stadt Bielefeld
Bekanntmachung
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 28.09.2006 gemäß §§ 16 Abs. 2 und 29 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) die3. Änderung des Landschaftsplanes Bielefeld-Senne zur Erweiterung des Naturschutzgebietes Nr. 2.1-14 »Sprungbach-Mittellauf« im Bereich des Sennehofes als Satzung beschlossen.

Die Grenzen der 3. Änderung des Landschaftsplanes Bielefeld-Senne sind in der vorstehenden Planskizze durch durchgehende Linien kenntlich gemacht. Für die genauen Grenzen sind die Grenzeintragungen in den Karten des Umweltamtes der Stadt Bielefeld verbindlich.
Der Beschluss der 3. Änderung des Landschaftsplanes Bielefeld-Senne als Satzung wird hiermit gemäß §§ 28 a und 29 Abs. 2 LG öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Änderung in Kraft.
Gemäß § 28 a LG wird die 3. Änderung des Landschaftsplanes Bielefeld-Senne mit Erläuterungen im Umweltamt der Stadt Bielefeld, Ravensberger Straße 12, 33602 Bielefeld, Zimmer 299 zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Die Änderung kann zu folgenden Sprechzeiten sowie nach Terminvereinbarung eingesehen werden: montags bis freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr, montags bis donnerstags von 13.30 bis 16.00 Uhr. Über den Inhalt der 3. Änderung des Landschaftsplanes Bielefeld-Senne wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Hinweise gemäß § 30 Abs. 4 LG
Gemäß § 30 Abs. 1 - 3 LG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes für die Rechtswirksamkeit der Änderung des Landschaftsplanes nur beachtlich,
wenn
1.
die Vorschriften über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung nach § 27 a, § 27 c oder § 29 Abs. 2 Satz 2 verletzt worden sind; unbeachtlich ist dagegen, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt oder bei der Anwendung des § 27 c Abs. 2 Satz 2 oder des § 29 Abs. 2Satz 1 die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
2.
ein Beschluss des Trägers der Landschaftsplanung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder die Erteilung der Genehmigung nicht ortsüblich bekannt gemacht worden ist.
Mängel im Abwägungsvorgang sind für die Rechtswirksamkeit der Änderung des Landschaftsplanes nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Für das Abwägungsergebnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung des Landschaftsplanes maßgebend.
Unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplanes sind
1.
eine Verletzung der in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2.
Mängel des Abwägungsergebnisses gemäß § 30 Abs. 2,
wenn sie nicht in den Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nr. 2 innerhalb von 7 Jahren seit Bekanntmachung der Änderung des Landschaftsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Bielefeld geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Hinweise gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW
Gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bielefeld vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bielefeld, den 27.11.2006
David
Oberbürgermeister

Artikel vom 04.12.2006