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Alte Mietklauseln überholt
Ein Mietvertrag gilt nicht unverändert für alle Zeiten. Besonders bei Kündigungsfrist und Schönheitsreparaturen hat es rechtliche Änderungen gegeben, die auch für alte Mietverhältnisse gelten. »Sobald der Mieter ohne Bezug auf den Zustand der Wohnung zu Schönheitsreparaturen verpflichtet wird, gilt die Regelung als unwirksam«, erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Änderungen gibt es auch bei der Kündigungsfrist: Sie ist mittlerweile vereinheitlicht worden. Früher hing sie von der Mietdauer ab und konnte auf ein Jahr anwachsen. Heute kann man grundsätzlich mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

Artikel vom 26.08.2006