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Eine Klage hätte wohl gute Chancen

Ohne jede Begründung: Staatliches Umweltamt votiert für Tierpension

Bielefeld (WB/mzh). Knapp und ohne jede Begründung hat die Paderborner Außenstelle des Staatlichen Umweltamtes (StAfUA) das Gutachten verworfen, das die geplante Tierpension am Schmetterlingsweg für unzumutbar laut hält. Wohl wegen der Schwächen in der Argumentation verharrt das Bielefelder Bauamt, das das Projekt der Aidshilfe genehmigen oder ablehnen muss, weiterhin in Untätigkeit.

Wie mehrfach berichtet, existieren zwei Schallgutachten: eines »pro Tierpension« (Bielefelder Büro Klaus Beckenbauer; Auftraggeber: die Aidshilfe) und eines »anti Tierpension« (Düsseldorfer Büro Werner Brauns; Auftraggeber: Pensionsnachbar Peter Rogat). Der Mitarbeiter des Paderborner StAfUA behauptet nun, Beckenbauer sei, um eine »Sicherheitsreserve« bei der Belästigung durch Gebell zu haben, nur von »großen« Hunden ausgegangen. Er behauptet ferner, »kleine« Hunde bellten um 20 dB(A) leiser als ihre größeren Artgenossen.
Faustregel: Eine Verminderung um 6 dB(A) bedeutet halbierte Lautstärke. Nach dem Paderborner Zahlenspiel bellt ein großer Hund mehr als achtmal so laut wie ein kleiner. »Man muss keinen Hunde besitzen, um zu wissen, dass das barer Unsinn ist«, sagt Peter Rogat.
»Außerdem behauptet Paderborn, die Aidshilfe plane eine ÝatypischeÜ Tierpension, in der die Pfleger laute Hunde sofort in geschlossenen Räumen separieren könnten«, berichtet Rogat. Im Klartext: Wer bellt, wird schalldicht weggeschlossen. Und zwar auf der Stelle. »Bei etwa 20 Betreuern - die ja niemals alle gleichzeitig Dienst tun -Ê und 42 Hunden ein Rechenexempel, das gar nicht aufgehen kann«, sagt Rogat empört.
In der Tat bleiben Fragen. Wo will man die Tiere wegschließen, wenn das StAfUA vier vorgesehene Baucontainer wegen der darin herrschenden Temperaturen für »unzumutbar« (Tierquälerei) hält? Wie will man statt dessen die Schuppen und das Wohnhaus schalldicht umbauen? Und zu welchem Preis?
l Ungemach droht dem Projekt (das Verfahren zieht sich mittlerweile über neun Monate hin) auch noch aus einer ganz anderen Richtung: von den Juristen. Unlängst erst bestätigte das Oberverwaltungsgericht Minden den Abwehranspruch einer Frau, die gegen die Etablierung eines türkischen Veranstaltungszentrums in einem Wohngebiet geklagt hatte.
Wenn ein Areal in einer Weise genutzt werde, die dem im Bebauungsplan festgelegten Gebietscharakter widerspreche, könne das »nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebietes eingeleitet« werden, heißt es in dem Berufungsurteil. Eine solche potentielle Verschlechterung sei auch in einem Industriegebiet denkbar. Störe jedoch die neue Nutzung den Nachbarn, sei dem Widerspruch stattzugeben.
Es sieht danach aus, als träfen am Schmetterlingsweg diese Punkte ausnahmslos zu. Az: 7 A 1620/05

Artikel vom 03.08.2006