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Werbeprämien für Medizinprodukte verboten

Optikerkette Apollo verliert Rechtsstreit nach der Aktion »Kunden werben Kunden«


Karlsruhe (dpa). Die Anwerbung neuer Kunden für medizinische Produkte und Arzneimittel mit Werbeprämien ist in der Regel wettbewerbswidrig und damit unzulässig. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. Das Karlsruher Gericht untersagte der Optikerkette Apollo Optik eine Aktion unter dem Motto »Kunden werben Kunden«. Damit entsprach der BGH einer Klage des Konkurrenten Binder Optik und bestätigte ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart.
Apollo Optik hatte seinen Kunden für jeden neu gewonnenen Käufer einer Gleitsichtbrille im Wert von mindestens 100 Euro eine Prämie im Wert von 30 Euro zugesagt, etwa ein Wasserkocher oder ein Reiseset. Darin sah der BGH eine unangemessene, unsachliche Werbemethode. Der Gesundheitsbereich soll grundsätzlich von solchen Prämienversprechungen frei gehalten werden, sagte der Senatsvorsitzende Eike Ullmann bei der Urteilsverkündung.
Laut BGH macht es keinen Unterschied, ob es um so genannte Laienwerbung - also Prämienversprechen an Kunden, die neue Käufer vermitteln - oder um direkt gewährte Prämien geht. In der Verhandlung hatten die Richter die Sorge geäußert, durch eine Prämienaktion könne sich der Optiker in seinem Beratungsspielraum eingeengt sehen.
Gleichzeitig will der BGH jedoch die Zulässigkeit der Laienwerbung außerhalb medizinischer Produkte ausweiten. Die frühere, restriktive Rechtsprechung des BGH war noch von den Regelungen der Zugabeverordnung und des Rabattgesetzes geprägt gewesen. Inzwischen sind diese Schranken gegen eine Prämiengewährung abgeschafft worden.
AZ: I ZR 145/03, 6. Juli 2006

Artikel vom 08.07.2006