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Verfügung
oft wertlos

Tipps für Patienten

Herford (WB/ca). Viele Menschen hoffen, mit einer Patientenverfügung ein eventuelles Hinsiechen an Maschinen verhindert zu haben. »Aber das ist leider nicht der Fall«, sagt Andreas Daniel, Sprecher der Ärztekammer Westfalen-Lippe.
Ärzte forderten seit Jahren klare Regeln durch ein entsprechendes Gesetz. »Derzeit orientieren wir uns an der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs. Sie besagt, dass ein Arzt nur auf lebenserhaltende Maßnahmen verzichten darf, wenn der Patient das wünscht und gleichzeitig der Sterbeprozess begonnen hat«, sagt Daniel. Könne man den Patienten, etwa wegen eines Komas, nicht befragen, so sei eine Patientenverfügung ein Indiz für den vermuteten Patientenwillen - mehr aber auch nicht: »Denn wer mit 30 Jahren eine Verfügung ausfüllt, will vielleicht nur verhindern, dass er mit 80 Jahren künstlich beatmet wird. Was aber, wenn derjenige bereits in jungen Jahren schwer erkrankt? Ist er auch in diesem Fall mit seinem Sterben einverstanden?« Im Ernstfall klärt diese Frage ein Vormundschaftsgericht, denn seit 1999 dürfen Betreuer oder Bevollmächtigte von Patienten keine Entscheidung über Leben und Tod mehr fällen.
Daniel rät davon ab, vorgedruckte Verfügungen auszufüllen: »Denn Gerichte prüfen auch, wie intensiv sich jemand mit dem Thema befasst hat.« Die Ärztekammer hat deshalb zusammen mit der Hospizbewegung Münster einen Leitfaden für (spätere) Patienten und Angehörige herausgegeben. Er bietet Textbausteine, aus denen sich jeder seine Verfügung zusammenstellen kann. »Außerdem ist es ratsam, Datum und Unterschrift jährlich zu erneuern, damit im Ernstfall ein möglichst aktueller Wille vorliegt«, sagt Daniel. Die Broschüre gibt es kostenlos unter 0251/9 29 90 00.

Artikel vom 01.07.2006