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Schaden verschwiegen

BGH: Kunde darf Kaufvertrag widerrufen


Karlsruhe (dpa). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Verbrauchern gestärkt, die mangelhafte Waren oder Immobilien wieder loswerden wollen. Nach einem gestern veröffentlichten Urteil berechtigt auch ein vergleichsweise geringer Mangel zur Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrags, wenn der Verkäufer den Schaden bewusst verschwiegen hat. Das war bisher juristisch umstritten, weil nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) der Rücktritt vom Vertrag bei einer »unerheblichen Pflichtverletzung« eigentlich ausgeschlossen ist.
Damit gab das Karlsruher Gericht dem Käufer einer 85 000 Euro teuren Eigentumswohnung Recht. Der Verkäufer hatte laut BGH einen Feuchtigkeitsschaden verschwiegen. Trotz Aufforderung des Käufers wollte der den Schaden von 2500 Euro nicht beseitigen, woraufhin der Käufer vom Vertrag zurücktrat.
Der BGH ließ offen, ob ein Mangel in dieser Größenordnung »unerheblich« sei. Jedenfalls stehe dem Käufer auch dann ein Rücktrittsrecht zu - weil der Verkäufer den Schaden »arglistig« verschwiegen habe. Ein Paragraf im BGB, der einen Rücktritt bei unerheblichen Nachteilen ausschließe und den Verbraucher auf eine Minderung des Preises verweise, gelte hier nicht. Das »arglistige Verhalten« eines Verkäufers verdiene keinen Schutz.
Az: V ZR 173/05

Artikel vom 04.05.2006