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Bekanntmachung
Die Stadtwerke Bielefeld GmbH
hat gem. den §§ 2, 3 und 8 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1110; ber. S. 1386) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Aug. 2002 (BGBl. I. S. 3245) in der zzt. gültigen Fassung i. V. m. den §§ 24, 26 bis 29 sowie 143 bis 149 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) vom 4. Juli 1979 (GV. NRW. S. 488/SGV. NRW. 77) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926/SGV. NRW. 77) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 463 ff/SGV. NRW. 77)
die wasserrechtliche Bewilligung beantragt,
Grundwasser
aus den Festgesteinsbrunnen 2 und 3 des Wasserwerkes 11 »Ubbedissen«, auf den Grundstücken Gemarkung Ubbedissen, Flur 4, Flurstück 414 undFlur 5, Flurstück 1305, in einer Menge von bis zu insgesamt
    100 m3/h
  2 400 m3/d
730 000 m3/a
zu Tage zu fördern, um es zur Trinkwasserversorgung im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Bielefeld GmbH zu ge- und verbrauchen.
Die beantragte Bewilligung soll das mit Bescheid vom 29. 12. 1970, Az.: 64.1-83.20.01/U 1, in der Fassung des 3. Änderungsbescheides vom 30. 6. 2003, Az.: 54.1-83.20.BI/U 1, erteilte Recht zum zu Tage fördern von Grundwasser aus dem oben genannten Brunnen 2 in einer Menge von bis zu
     50 m3/h
  1 000 m3/d
365 000 m3/a
und aus dem oben genannten Brunnen 3 in einer Menge von bis zu
     50 m3/h
  1 000 m3/d
365 000 m3/a
insgesamt nicht mehr als 730 000 m3/a
ersetzen.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den dem Antrag beigefügten Plänen, Zeichnungen, Nachweisen und Beschreibungen, aus denen Art und Umfang des Unternehmens zu erkennen sind. Diese können bei der Stadtverwaltung Bielefeld, Umweltamt, Ravensberger Str. 12, Zimmer 103, während der Dienststunden innerhalb der Auslegungsfrist von 1 Monat eingesehen werden. Die einmonatige Auslegungsfrist beginnt am 8. 5. 2006 und endet mit Ablauf des 8. 6. 2006.
Einwendungen gegen den Antrag der Stadtwerke Bielefeld GmbH sind zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens innerhalb von 4 Wochen nach dem Ende der vorbezeichneten Auslegungsfrist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Bielefeld oder dem Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL in Detmold, zu erheben.
Aus der den Einwand enthaltenen Eingabe muss die vollständige Anschrift des Einwenders zu ersehen sein. Es wird gebeten, in ihr außerdem die Gründe des Einwandes darzulegen.
In der Einwendung ist zudem die katasteramtliche Bezeichnung des Grundstückes (Gemarkung, Flur, Flurstücks-Nummer), auf welches sich die Einwendung bezieht, anzugeben.
Verspätet erhobene Einwendungen sind gem. § 148 Abs. 1 Satz 5 LWG ausgeschlossen.
Die Einwendungsschreiben werden an die Antragstellerin und ggf. an einzelne Fachbehörden zur Stellungnahme weitergegeben. Auf Verlangen der Einwenderin/des Einwenders werden Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist können Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der Grundwasserförderung nur noch erhoben werden, wenn sie der Betroffene nicht voraussehen konnte. Diese späteren Einwendungen sind nur zulässig innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Grundwasserförderung Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustandes 30 Jahre vergangen sind (§ 10 Abs. 2 WHG).
Neue Bewilligungs- und Erlaubnisanträge, die in diesem Verfahren berücksichtigt werden sollten, sind spätestens innerhalb der gleichen Frist ebenfalls bei der vorbezeichneten Behörde in 4-facher Ausfertigung nebst Unterlagen einzureichen.
Nach Fristablauf gestellte Anträge auf Bewilligung oder Erlaubnis werden in demselben Verfahren nicht berücksichtigt.
Vertragliche Ansprüche werden durch die Bewilligung nicht ausgeschlossen.
Der Antrag wird mit den Beteiligten in einem noch festzusetzenden Termin erörtert.
Zu dem Termin ergeht besondere Ladung. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden. Werden Einwendungen nicht erhoben, erübrigt sich die Anberaumung eines Erörterungstermins.
Personen, die Einwendungen erhoben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind.
Ebenso kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit gem. § 143 i.V.m. § 148 LWG ortsüblich veröffentlicht.
Bielefeld, den 25. 4. 2006
Stadt Bielefeld
Der Oberbürgermeister
gez. David

Artikel vom 29.04.2006