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Stadt Bielefeld
- Amt für Verkehr -
Ortsübliche Bekanntmachung
Mit Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW vom 6. 3. 2006, Az.: III B 4 - 32 - 03/700, ist der Plan für den Neubau der A 33 von Bau-km 0-264,000 bis Bau-km 6+391,671 sowie für den Neubau des Zubringers Brackwede (Ostwestfalendamm) von Bau-km 0+000 bis Bau-km 1+505 einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter auf dem Gebiet der Stadt Bielefeld - Regierungsbezirk Detmold - gemäß § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in Verbindung mit § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG.NRW.) festgestellt worden.
Dem Träger der Straßenbaulast wurden Auflagen erteilt.
In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.
Rechtsbehelfsbelehrung
1.
Gegen die vorstehende Entscheidung kann nur innerhalb eines Monats nach deren Zustellung, die durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG.NRW. ersetzt wird, Klage beim
Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster
erhoben werden.
Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist.
Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben.
Erklärungen und Beweismittel, die nach Ablauf der vorgenannten Frist vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger die Verspätung nicht genügend entschuldigt.
2.
Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss für diese Bundesfernstraße, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses beim
Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster
gestellt und begründet werden.
3.
Falls die Fristen zu 1. und 2. durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollten, so würde dessen Verschulden dem Kläger bzw. dem Antragsteller zugerechnet werden.
4.
Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Öffentliche Auslegung
Der Beschluss liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit vom 24. 4. bis einschließlich 8. 5. 2006 wie folgt zu jedermanns Einsicht aus.
Bezirksamt Brackwede,
Germanenstraße 22, 33647 Bielefeld-Brackwede
Sitzungszimmer, 1. Etage, Raum 122
Bezirksamt Senne
Windelsbleicher Straße 242, 33659 Bielefeld-Senne
Erdgeschoss, Zimmer 10
jeweils während der Dienststunden
Montag bis Freitag
Montag bis Mittwoch
Donnerstag
von  8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Gemeinde Verl
Bauverwaltungsamt der Gemeinde Verl
Papendiek 1 , 33415 Verl, Erdgeschoss, Zimmer 101
während der Dienststunden
Montag bis Freitag
Montag und Dienstag
Donnerstag
von  8.00 Uhr bis 12.30 Uhr
von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr
von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr
Der Beschluss gilt mit Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG.NRW.)
Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen rechtzeitig erhoben haben, beim
Landesbetrieb Straßenbau, Niederlassung Bielefeld
Stapenhorststraße 119, 33615 Bielefeld
schriftlich (Papierform, wahlweise digital) angefordert werden.
Bielefeld, den 5. 4. 2006
Der Oberbürgermeister
I.V.
gez. Moss, Beigeordneter

Artikel vom 07.04.2006