05.05.2006
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Vlotho
Schiffergilde im alten Vlotho II: Damit »ein jeder Nahrung bei den schlechten Zeiten habe«, war es den Mitgliedern bei einer Strafe von fünf Talern verboten, mehr als ein Schiff und einen Bock zu besitzen. Außerdem war es bei Strafe verboten, den festgesetzten Frachtsatz zu unterbieten. Niemand durfte durch Überbieten des Lohnes einem anderen Mitglied einen guten Schiffsknecht »abkaufen«.
© Vlothoer Zeitung Folge 790
Artikel vom 05.05.2006