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Grundsteuer rechtlich umstritten

Steuerzahlerbund rät: Einsprüche an das Finanzamt schicken

Düsseldorf (WB/kol). Eine Flut von Widersprüchen erwartet der Bund der Steuerzahler (BdSt) im Januar gegen die Grundsteuerbescheide der Kommunen für das kommende Jahr.

Dabei ist das Rathaus die falsche Adresse. Zuständig seien die Finanzämter, sagte BdSt-Justitiar Heinz Wirz dieser Zeitung.
Die Erhebung von Grundsteuer auf selbstgenutztes Wohneigentum, also Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäuser, ist rechtlich umstritten. Beim Bundesverfassungsgericht läuft unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1644/05 bereits eine Verfassungsbeschwerde, über die aber noch nicht entschieden ist. Um sich Rückzahlungsansprüche für den Fall eines für sie positiven Urteils zu sichern, sollten Immobilieneigentümer beim Finanzamt die Aufhebung des Grundsteuermessbescheides beantragen, selbst wenn schon vor vielen Jahren ergangen ist. Gegen neu ausgestellte Messbescheide sollte Einspruch eingelegt werden, rät der BdSt. Die Grundsteuer muss dennoch vorerst weiter gezahlt werden.
Sollte das Bundesverfassungsgericht die Grundsteuer auf selbstgenutztes Wohneigentum tatsächlich für grundgesetzwidrig erklären, müssen die Kommunen dem BdSt zufolge die Grundsteuerbescheide von sich aus korrigieren. »Ein Einspruch bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung ist also nicht notwendig«, sagte Wirz gestern diese Zeitung.
Nach einem Erlass des NRW-Finanzministeriums vom 25. Oktober lassen die Finanzämter die Einsprüche und Aufhebungsanträge bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichts ruhen. Der BdSt hat am Freitag die Städte und Gemeinden aufgefordert, ebenso zu verfahren, obwohl sie gar nicht zuständig sind. Dadurch werde Grundeigentümern wie Kommunen bürokratischer Aufwand erspart.

Artikel vom 24.12.2005