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Beamten-Sonderrechte

Misst die Justiz mit zweierlei Maß?


Zu dem Artikel »Brandmeister nach Sexualtat beurlaubt«:
Vorweg die Frage: Wird in puncto Vergewaltigung juristisch mit zweierlei Maß gemessen? Anscheinend. Da wird ein beamteter Brandmeister der Bielefelder Berufsfeuerwehr, der seine Lebensgefährtin »mehrfach geschlagen« und zweimal vergewaltigt haben soll, vom Landgericht Bielefeld zu zwei Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. Ein Urteil, das nun vom Oberlandesgericht Hamm zum Teil aufgehoben worden ist. Begründung: Der Schuldspruch wegen Vergewaltigungen und Körperverletzung sei zu hoch.
Der eigentliche Hammer aber kommt in der weiteren Begründung: der Feuerwehrmann verliere »mit einer Verurteilung seinen Beamtenstatus und damit seinen Beruf«. Und dann auch noch dies: Die Haftstrafe sollte ein Jahr oder mehr betragen. Aus dieser OLG-Begründung darf doch wohl abgeleitet werden, dass, wenn zwei ein und dasselbe tun, es noch lange nicht egal ist, wer's getan hat. Genießen beamtete Personen also Sonderrechte, wenn es, wie in diesem Fall, um das Verbrechen der Vergewaltigung geht? Wie sähe ein ähnlicher oder gleichgelagerter Fall aus, wenn es sich nur um einen einfachen Waldarbeiter, Feuerwehrmann oder Angestellten handeln würde?
HELMUT KULLMANN79359 Riegel

Artikel vom 20.01.2006