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Bekanntmachung
Satzung vom 21. Dezember 2005
zur 1. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Borgholzhausen
vom 1. November 1999
Aufgrund § 7 Abs. 3 i. V. m. § 41 Abs. 1 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), hat der Rat der Stadt Borgholzhausen in seiner Sitzung am 20. Dezember 2005 mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder folgende 1. Änderung der Hauptsatzung beschlossen:
Artikel I
§ 11 Abs. 3 Buchst. a) Satz 2 und Buchst. f) werden wie folgt geändert:
zu a)
zu f)
Der Regelstundensatz wird auf 13,00 E festgesetzt.
In keinem Fall darf der Vedienstausfallersatz den Betrag von 20,50 E je Stunde überschreiten.
Artikel II
§ 15 Absätze 1 und 3 erhalten folgende Neufassung:
Öffentliche Bekanntmachungen
(1)
Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden durch Aushang im Bekanntmachungskasten am Rathaus Borgholzhausen, Schulstr. 5, 33829 Borgholzhausen, für die Dauer von mindestens 1 Woche vollzogen. Gleichzeitig ist durch die Tageszeitungen »Haller Kreisblatt« und »Westfalen-Blatt« - Ausgabe Halle (Westf.) - und das Internet (Homepage der Stadt Borgholzhausen) auf den Aushang hinzuweisen.
(3)
Sind öffentliche Bekanntmachungen in der durch Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so wird die Öffentlichkeit durch Aushang in dem in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Aushangkasten unterrichtet. Die Hinweise in den Tageszeitungen und im Internet auf der Homepage der Stadt Borgholzhausen sind sobald wie möglich nachzuholen.
Artikel III
Diese Änderungssatzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Klemens Keller
Bürgermeister
Udo Pirog
Schriftführer
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung vom 21. 12. 2005 zur 1. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Borgholzhausen vom 15. November 1999 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Gemäß § 7 Abs. 6 GO NW weise ich darauf hin, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a)

b)
c)
d)


eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Borgholzhausen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Borgholzhausen, den 21. Dezember 2005
Stadt Borgholzhausen
Der Bürgermeister
Klemens Keller

Artikel vom 22.12.2005