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Lübbecke
Begräbnisordnung: In den Statuten der 1633 gegründeten Bruderschaft war eine besondere Begräbnisordnung festgelegt. Starb ein Gildegenosse oder seine Frau, waren alle Genossen samt Frauen zur Trauerfolge aufgerufen. Starb ein Kind, Knecht oder Magd aus dem Haushalt eines Genossen, genügte es, wenn ein Ehepartner dem Sarg folgte. Bei einer Leichenpredigt musste bis zum Ende zugehört werden.
© LÜBBECKER KREISZEITUNGFolge 651

Artikel vom 14.01.2006