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Rahden
Hausierer: Klare Richtlinien gab es schon im 19. Jahrhundert: Hausierer durften nur bestimmte Dinge an der Haustür verkaufen. In entsprechenden Erlassen waren viele Dinge einzeln aufgeführt, damit die jeweilige Ortspolizei rechtliche Handhabe bei der Überprüfung der Hausierer hatte. Die Hausierer brauchten außerdem eine »Erlaubnis zum Betriebe eines Gewerbes im Umherziehen«, den Gewerbeschein.
© RAHDENER ZEITUNGFolge 596

Artikel vom 30.12.2005