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Pfändungsfreigrenze ist angehoben

Verbraucherzentrale: Anpassung an neue Tabelle prüfen


Kreis Gütersloh (WB). Seit dem 1. Juli können Schuldner mit regelmäßigem Einkommen ein Plus in ihrer Haushaltskasse verbuchen: Der Gesetzgeber hat die Grenze der unpfändbaren Beträge des Einkommens mit Beginn des zweiten Halbjahrs um einheitlich 5,9 Prozent angehoben.
So kann ein allein stehender Schuldner ohne Unterhaltspflicht nun monatlich mindestens 989,99 Euro von seinem Lohn behalten. Ist er für eine Person unterhaltspflichtig, so erhöht sich der monatliche Freibetrag um 370,76 Euro, für die zweite bis fünfte Person jeweils um weitere 206,56 Euro.
»Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten automatisch und müssen von Arbeitgebern sowohl bei Lohnpfändungen als auch bei Lohnabtretungen beachtet werden«, pocht Jutta Hülsmann von der Beratungsstelle Gütersloh darauf, den ohnehin am Existenzminimum wirtschaftenden Schuldnern die Erhöhung des ihnen zustehenden Einkommens umgehend auch einzuräumen. Stellen Schuldner beim »Kassensturz« fest, dass auch die unpfändbaren Beträge das Existenzminimum nicht decken, kann ein Antrag auf Erhöhung der Freigrenzen beim Amtsgericht gestellt werden. Wissenswertes zum Thema »Schuldenabbau« hält der Ratgeber »Geschafft: Schuldenfrei« der Verbraucherzentrale parat. Das 192-seitige Buch mit vielen praktischen Tipps gibtÕs für Selbstabholer für 9,80 Euro in der Beratungsstelle Gütersloh, Blessenstätte 1.

Artikel vom 28.09.2005