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...ein Zahnarzt, der laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (AZ: 4 U 34/05) mit einem Kussmund werben darf. Damit wies das Gericht eine auf Unterlassung der Reklame gerichtete Klage der Zahnärztekammer ab. Nach Auffassung der Richter ist es nicht berufswidrig, dass der Zahnarzt mit einem Bild eines lachenden Mundes mit makellosen Zähnen für die von ihm ausgeübte ästhetische Zahnmedizin geworben hat. Vor dem Hintergrund eines liberaleren Umgangs mit dem Werbeverbot für Freiberufler genüge die Reklame dem Sachlichkeitsgebot.

Artikel vom 12.08.2005