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Öffentliche Bekanntmachung
Bundestagswahl 2005
- Wahlbekanntmachung der Kreiswahlleiterin -
Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen
für den Wahlkreis 134 Herford - Minden-Lübbecke II.
1.
Gemäß § 32 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Verfassung der Bekanntmachung von 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376) zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2005 (BGBl. I Nr. 41) fordere ich hiermit auf, Wahlvorschläge für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag am 18. September 2005 im Wahlkreis 134 Herford - Minden-Lübbecke II, der das Gebiet des Kreises Herford und die Stadt Bad Oeynhausen umfasst, möglichst frühzeitig einzureichen. Die Kreiswahlvorschläge müssen spätenstens
Montag, 15. August 2005, 18.00 Uhr,
bei der Kreiswahlleiterin des Wahlkreises 134
Herford - Minden-Lübbecke II
in Herford, Amtshausstraße 3 (Kreishaus), Zimmer-Nr. 3.25,
schriftlich eingereicht werden (§ 19 des Bundeswahlgesetzes - BWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2005 (BGBl. I S. 674). Die Vordrucke für die Kreiswahlvorschläge und die beizufügenden Anlagen können ebenfalls dort in Empfang genommen werden.
2.
Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens 5 Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Zu diesem Zweck müssen diese Parteien spätestens am
Dienstag, 2. August 2005,
dem Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt,
Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden,
ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben (§ 18 Abs. 2 BWG). Der Anzeige, die den Namen der Partei enthalten muss, sind die schriftliche Satzung, das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes beizufügen. Die Anzeige muss von mindestens 3 Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes.
3.
Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers enthalten. Jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden.
Als Bewerberin bzw. Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 BWO eingereicht werden. Er muss enthalten:
a)
Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers,
b)
den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 BWG) deren Kennwort.
Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
4.
Kreiswahlvorschläge von Parteien, die im Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens 5 Abgeordneten vertreten waren, müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises (Gebiet des Kreises Herford und der Stadt Bad Oeynhausen) persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 20 Abs. 2 BWG). Das gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten. Andere Kreiswahlvorschläge müssen ebenfalls von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wobei drei Unterzeichnerinnen bzw. Unterzeichner ihre Unterschrift auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten haben (§ 34 Abs. 3 BWO).
5.
Bei Kreiswahlvorschlägen, die von mindestens 200 Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein müssen, sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern (Anlage 14 BWO) zu erbringen, die vom Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert werden. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) der vorzuschlagenden Bewerberin bzw. des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages, der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien, deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben.
Wahlberechtigte, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin bzw. des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der sie oder er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, aus der hervorgeht, dass sie oder er im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei Einreichung des Kreiswahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist die Unterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen ungültig. Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
6.
Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen:
a)
die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerberin oder des vorgeschlagenen Bewerbers, dass sie oder er ihrer oder seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis ihre oder seine Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber gegeben hat (Anlage 15 BWO),
b)
eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass die vorgeschlagene Bewerberin oder der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist (Anlage 16 BWO),
c)
bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 BWG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung mit den nach § 21 Abs. 6 BWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt, dass die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist - Anlagen 17 u. 18 BWO (§ 21 Abs. 6 BWG und § 34 Abs. 5 BWO),
d)
die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BWO), sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.
Bescheinigungen des Wahlrechts und der Wählbarkeit werden von den Gemeindebehörden kostenfrei ausgestellt.
Die Kreiswahlvorschläge werden unverzüglich nach Eingang geprüft. Werden Mängel festgestellt, so fordert die Kreiswahlleiterin die Vertrauensperson auf, die behebbaren Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Mängel, die einen gültigen Wahlvorschlag nicht zustande kommen lassen, können nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist beseitigt werden.
Ich bitte die Kreiswahlvorschläge so frühzeitig vor dem 15. August 2005 einzureichen, dass etwaige Mängel ohne Zeitnot beseitigt werden können.
Herford, 25. Juli 2005
gez. Curländer
Kreiswahlleiterin

Artikel vom 27.07.2005