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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bad Oeynhausen
Nach § 35 Abs. 1-4 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. 9. 1997 (GV NW S. 332) sind die Meldebehörden berechtigt, in den nachfolgend aufgeführten Fällen auf Antrag Auskünfte aus dem Melderegister zu erteilen:
1.
Wenn der Betroffene der Weitergabe seiner Daten nicht widersprochen hat:
Vor- und Familienname, akademischer Grad und Anschrift an Parteien, Wählerguppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen in den sechs der Wahl vorausgehenden Monaten und
im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden an Antragsteller und Parteien.
2.
Wenn der Meldebehörde eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt:
Alters- und Ehejubiläen an Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie an Presse und Rundfunk sowie
Vor- und Familienname, akademischer Grad und Anschriften der Einwohner ab vollendetem 18. Lebensjahr an Adressbuchverlage.
Betroffene, die nach § 35 Abs. 6 des Meldegesetzes NW von ihrem Widerspruchs- bzw. Einwilligungsrecht Gebrauch machen wollen, werden gebeten, die entsprechende Erklärung schriftlich oder persönlich im Bürgerbüro der Stadt Bad Oeynhausen, Rathaus, Ostkorso 8, Zimmer 2-6, abzugeben. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Bad Oeynhausen, 22. 7. 2005
Stadt Bad Oeynhausen
Der Bürgermeister
In Vertretung:
Brand
1. Beigeordneter

Artikel vom 26.07.2005