01.10.2005
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Rietberger Landrecht: Das grundherrliche Abhängigkeitsverhältnis der Bauern im Verlerer Land, das bis zu Beginn des 19. Jahrhunderts dauert, ist durch das Rietberger Landrecht geregelt. Der Bauer ist persönlich frei, aber dem Grundherrn verpflichtet. Willkür des Grundherrn ist ausgeschlossen. Das Recht wird von sogenannte Bauerrichtern durchgesetzt, die jedes Jahr wechseln.
© VERLER ZEITUNGFolge 522
Artikel vom 01.10.2005