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Verl
Grundherrliche Abhängigkeit: Die Bauern des Verler Landes stehen bis zu Beginn des 19. Jahrhunderts in einem grundherrlichen Abhängigkeitsverhältnis. Sie erhalten vom Grafen zu Rietberg ihre Hofstelle zur Bewirtschaftung. Aus dem erblichen Nutzungsrecht der Hofstätte erwachsen Leistungsverpflichtungen in Form von regelmäßigen Abgaben und Diensten an die Obrigkeit in Rietberg.
© VERLER ZEITUNGFolge 521

Artikel vom 30.09.2005