10.08.2005
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Gütersloh
Gerichtsherrschaft: Die Gerichtsherrschaft stellte einen wichtigen Bestandteil für die Etablierung der Landesherrschaft dar. Seit dem königlichen Privileg von 1225 stand dem Osnabrücker Bischof das Recht zu, über Beauftragte die Blutsgerichtbarkeit auszuüben. Dies bedeutete konkret, dass von nun an Nutzungsrechte in Form von jährlichen Gerichtsabgaben und Strafgeldern anfielen.
© WESTFALEN-BLATT Folge 477
Artikel vom 10.08.2005