Essen (dpa). Auch wer irrtümlich zur Arbeit oder zur Schule geht, steht unter dem Schutz der Wegeunfall-Versicherung. Dies hat das Essener Landessozialgericht entschieden. Im vorliegenden Fall war eine Berufsschülerin zur Schule gefahren, obwohl es wegen eines »Brückentags« keinen Unterricht gab. Bei einem Verkehrsunfall wurde sie schwer verletzt. Weil die Schülerin vorher wochenlang krank gewesen war, sei sie über den Unterrichtsaufall nicht informiert gewesen. Daher müsse die Versicherung zahlen. Az: L 15 U 303/03