28.07.2005
Artikelansicht
Lübbecke
Lehnsverpflichtung: Bürgerrechte, wie sie in der Urkunde von 1279 den Lübbeckern verliehen wurden, galten nicht für die mindisch-bischöflichen Ministerialen. Sie hatten feste Funktionen in der weltlichen bischöflichen Machthierarchie, fielen als Burgmannen wegen ihrer Lehns-verpflichtungen nicht unter das Bürgerrecht und konnten als Ministeriale nicht in die bürgerliche Freiheit entlassen werden.
© LÜBBECKER KREISZEITUNGFolge 466
Artikel vom 28.07.2005