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Lübbecke
Lehnsverpflichtung: Bürgerrechte, wie sie in der Urkunde von 1279 den Lübbeckern verliehen wurden, galten nicht für die mindisch-bischöflichen Ministerialen. Sie hatten feste Funktionen in der weltlichen bischöflichen Machthierarchie, fielen als Burgmannen wegen ihrer Lehns-verpflichtungen nicht unter das Bürgerrecht und konnten als Ministeriale nicht in die bürgerliche Freiheit entlassen werden.
© LÜBBECKER KREISZEITUNGFolge 466

Artikel vom 28.07.2005