Frankfurt/Main (dpa). Mit drei erkennbaren Buchstaben ist eine Unterschrift unter einen Vertrag rechtswirksam. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt. Für eine Unterschrift reiche ein Schriftzug aus, der die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichne. Es reiche aus, wenn jemand, der den Namen des Unterschreibenden und dessen Unterschrift kenne, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen könne.