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Webshops abmahnungssicher gestalten
Betreiber eines Web-Shops sollten die Informationspflichtenverordnung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) berücksichtigen. Sonst riskierten sie eine teure Abmahnung, warnt die Computerzeitschrift »PC Professionell«. Diese Richtlinie gelte unter anderem für Fernabsatzgeschäfte. Das sind alle Geschäfte von Unternehmern mit Verbrauchern, die nur über das Internet, telefonisch oder per Post abgewickelt werden.
Informationen wie Anbieter, Telefon, Adresse, Steuernummer oder Handelsregisternummer müssen dem Bericht nach auf den Seiten stehen, die für den Bestellvorgang relevant sind (etwa auf der Warenkorb-Seite). Möglich sei auch ein direkter Link. Außerdem sei der Shop-Betreiber verpflichtet, den Verbraucher darüber aufzuklären, auf welche Weise der Vertrag zustande kommt - zum Beispiel durch Abschicken der Bestellung oder durch die Bestätigung des Anbieters.
Ganz wichtig seien auch die Preisangaben, für die es eine eigene Verordnung gebe. Bei Angeboten, die sich an Verbraucher richten, sei der Bruttopreis inklusive Umsatzsteuer anzugeben. Der Shop müsse auch darauf hinweisen, dass es sich um den Bruttopreis handelt. Außerdem müssten die Versandkosten angegeben werden.
Darüber hinaus seien Angaben zu Zahlung und Lieferung erforderlich. Ganz wichtig sei auch der Hinweis auf ein Widerrufsrecht, das - mit wenigen Ausnahmen - bei allen Fernabsatzgeschäften bestehe. Wenn kein Widerrufsrecht besteht, müsse ausdrücklich darauf hingewiesen werden.

Artikel vom 30.04.2005