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Richtigstellung: GEZ darf nicht
mit Adressen Handel treiben


In dem Beitrag »GEZ handelt mit Millionen von Adressen« in der Ausgabe vom 19. Februar 2005 haben wir behauptet: »... bewirkt der neue Rundfunkstaatsvertrag. Er verschafft der GEZ (Sitz Köln) bislang nicht gekannte Möglichkeiten. Sie darf mit Adressen einen schwunghaften Handel treiben, wie es ihn so noch nie zuvor gab. So zum Beispiel auch mit sämtlichen Daten aller Abonnenten von TV-Programmzeitschriften. Damit tritt die GEZ auf dem Markt in Konkurrenz zu privatwirtschaftlich-kommerziellen Adressenanbietern.« In derselben Ausgabe haben wir weiterhin behauptet: »Die GEZ darf fortan mit Adressen genauso handeln wie kommerzielle Anbieter.«
Hierzu stellen wir richtig:
Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag in der Fassung, die er mit Ratifizierung der von den Ministerpräsidenten im Oktober 2004 unterschriebenen Fassung eines Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages erhält, sieht für die Landesrundfunkanstalten nicht die Befugnis vor, durch die gemeinsam betriebene, rechtlich unselbständige Funktionseinheit GEZ/Gebühreneinzugszentrale in Köln ihre Daten (über Rundfunkteilnehmer) an dritte Abnehmer zu veräußern und/oder diesen in son- stiger Weise zugänglich zu machen.
Auch mit der Abänderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages verbleibt es bei der dort in § 3 Absatz 3 enthaltenen Regelung, dass jede Landesrundfunkanstalt und die GEZ personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Absatz 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag über Rundfunkteilnehmer »nur für die im Rahmen des Rundfunkgebühreneinzugs obliegenden Aufgaben verarbeiten und nutzen darf«. Die Redaktion

Artikel vom 09.03.2005