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Hartz IV zum Teil verfassungswidrig?

Bisher unveröffentlichte Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf


Berlin (Reuters/dpa). Die Arbeitsmarktreform Hartz IV könnte nach einem Sozialgerichtsurteil in einem wesentlichen Punkt verfassungswidrig sein. In einer bisher nicht veröffentlichten einstweiligen Anordnung habe das Düsseldorfer Sozialgericht entschieden, dass die Anrechnung von Partnereinkommen bei unverheirateten Paaren gegen das Grundgesetz verstoße, berichtete die »Bild am Sonntag«. Damit wären Hunderttausende Bescheide über das Arbeitslosengeld II nicht rechtmäßig. Ein Sprecher des Bundeswirtschaftsministeriums betonte hingegen: »Wir sind der festen Überzeugung, dass das Hartz-IV-Gesetz verfassungsgemäß ist.«
Zur Begründung führte das Gericht laut Bericht an, die Anrechnung von Vermögen und Einkommen bei nicht verheirateten heterosexuellen Paaren sei verfassungswidrig, weil dies nach Hartz IV bei homosexuellen Lebensgemeinschaften nicht vorgesehen sei. »Dies stellt einen verfassungsrechtlich unzulässigen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz dar«, zitiert das Blatt aus dem Urteil. Der Ministeriums-Sprecher betonte hingegen, die Hartz-Reform mache keinen Unterschied zwischen homosexuellen und heterosexuellen Lebensgemeinschaften. Vor dem Gericht hatte eine arbeitslose Frau geklagt, die bei einem berufstätigen Mann lebt. Die Arbeitsagentur habe ihren Antrag auf Arbeitslosengeld II abgelehnt, weil der Mann nach Hartz-IV mit seinem Einkommen die bei ihm lebende Frau unterstützen müsste. Das Sozialgerichts zwang die Arbeitsagentur nun jedoch per einstweiliger Anordnung, der Frau das Arbeitslosengeld zu zahlen.
Unterdessen räumte die Bundesagentur für Arbeit (BA) ein, dass Arbeitslose immer noch längere Wartezeiten als von der Behörde geplant hinnehmen. Andauernde Schwierigkeiten mit dem neuen Computerprogramm zur Umsetzung der Hartz-IV-Reform seien der Grund.
Az.: S 35 SO 28/05 ER

Artikel vom 21.02.2005