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Zuschläge
nicht zahlen

Bei Heizölrechnung


Stuttgart (ddp.vwd). Verbraucher müssen beim Heizölkauf von Händlern Aufschläge, die mit Verweis auf die Lkw-Maut verlangt werden, nicht zahlen. Nach Angaben der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg besteht keine gesetzliche Zahlungsverpflichtung für den Kunden, auch wenn die Lkw-Maut staatlich verordnet worden sei. Mautpflichtig sei allein der Transportunternehmer.
Nach Angaben der Verbraucherschützer weisen die Händler in vielen Fällen neben der Lkw-Maut noch weitere Zuschläge mit amtlich klingenden Bezeichnungen wie »GGVS-Zuschlag«, »Gefahrgutzuschlag«, »ADR-Zuschlag« oder »Energiezuschlag« aus. Auch dafür gebe es keine besondere gesetzliche Zahlungspflicht des Endkunden. Diese oft schon seit Jahren erhobenen Preiszuschläge seien in keinem Gesetz definiert, sondern wanderten als frei erfundene Preisbestandteile in die Kasse der Händler. Je nach Ölmenge lägen sie meist in der Größenordnung von 0,5 bis 4,0 Prozent des Warenwertes. Preiszuschläge müsse der Kunde nur zahlen, wenn sie bei Vertragsschluss wirksam vereinbart worden seien. Erfährt der Kunde erstmals auf der Rechnung von den Zuschlägen, kann er sie von der Rechnung streichen.

Artikel vom 10.02.2005