Mannheim (dpa). Ein Ausländer hat nur dann einen Anspruch auf die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn er auch schriftliche Deutschkenntnisse vorweisen kann. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden. Damit wurde die Klage eines 41-jährigen Türken abgewiesen, der zwar gut Deutsch sprechen kann, zwei Sprachtests im schriftlichen Teil aber nicht bestanden hatte.