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Stadt Bielefeld
Der Oberbürgermeister
Bekanntmachung
3. Satzung
zur Änderung der Satzung über die
Errichtung und Unterhaltung von städtischen Unterkünften
für Wohnungslose der Stadt Bielefeld vom 10. März 1997
vom 20. 12. 2004
Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 7. 1994 (GV. NRW. S. 666/ SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. 2. 2004 (GV. NRW. S. 96), und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/ SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV. NRW. S. 228), hat der Rat der Stadt Bielefeld in Ausführung
a)
des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - vom 13. 5. 1980 (GV. NRW. S. 528/ SGV NRW 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. 3. 2004 (GV. NRW. S. 135),
b)
des Gesetzes über die Aufnahme von Aussiedlern, Flüchtlingen und Zuwanderern (Landesaufnahmegesetzes - LaufG) vom 28. 2. 03 (GV. NRW. S. 95/ SGV NRW 24), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. 1. 04 (GV. NRW. S. 30)
und
c)
des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG) - vom 28. 2. 03 (GV. NRW. S. 93/ SGV NRW 24)
in seiner Sitzung am 16.12.2004 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von städtischen Unterkünften für Wohnungslose der Stadt Bielefeld mit Gebührenordnung beschlossen.
Artikel 1
1.
§ 1 der Satzung erhält folgende Fassung:
Geltungsbereich
(1)
Unterkünfte für einheimische Wohnungslose (Obdachlosenunterkünfte) im Sinne dieser Satzung sind die Gebäude
1.
Am Ellernkamp 21
Bielefeld-Mitte,
2.
Beckhausstr. 110-112
Bielefeld-Schildesche,
3.
Ernst-Rein-Str. 54 (einschließlich Dachgeschoss)
Bielefeld-Mitte,
4.
Heckstr. 22
Bielefeld-Mitte,
5.
Kreuzstr. 5
Bielefeld-Mitte,
6.
Lange Str. 60
Bielefeld-Schildesche,
7.
Nobelstr. 32
Bielefeld-Schildesche,
8.
Voltmannstr. 205
Bielefeld-Schildesche.
(2)
Übergangsheime für Aussiedler/-innen im Sinne dieser Satzung sind die Gebäude
1.
Kavalleriestr.26
Bielefeld-Mitte,
2.
Teichsheide 12a, 14a, 16a, 21, 21a, 23, 23a
Bielefeld-Mitte.
(3)
Übergangsheime für ausländische Flüchtlinge im Sinne dieser Satzung sind die Gebäude
1.
Prinzenstr. 10
Bielefeld-Mitte,
2.
Stadtring 79, 79a
Bielefeld-Brackwede,
2.
§ 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Benutzungsgebühren (Grund- und Verbrauchsgebühr) betragen in Unterkünften für einheimische Wohnungslose (Obdachlosenunterkünfte) monatlich pro Quadratmeter der genutzten Unterkunftsfläche (Wohn- und Schlafräume sowie anteilige Gemeinschaftsflächen, § 9 Abs. 3 und 4) in
a)
Unterkünften einfacher Ausstattung (§ 3 Abs. 2)



1. Lange Str. 60
Grund-
gebühr
Û
2,90
Verbrauchs-
gebühr
Û
1,83
Benutzungs-
gebühr
Û
4,73,
b)
Unterkünften besserer Ausstattung (§ 3 Abs. 3)



1. Beckhausstr. 110-112
2. Heckstr. 22
3. Nobelstr. 32
4. Voltmannstr. 205
Grund-
gebühr
Û
5,08
4,50
4,50
4,50
Verbrauchs-
gebühr
Û
1,96
0,96
1,35
0,85
Benutzungs-
gebühr
Û
7,04,
5,46,
5,85,
5,35.
3.
§ 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Die Benutzungsgebühren (Grund- und Verbrauchsgebühr) in Gemeinschaftsunterkünften für einheimische Wohnungslose (§ 3 Abs. 4) betragen täglich pro genutztem Unterkunftsplatz (Wohn- und Schlafräume sowie anteilige Gemeinschaftsflächen, § 9 Abs. 3 und 4) in
der Gemeinschaftsunterkunft



1. Am Ellernkamp 21
2. Ernst-Rein.-Str. 54
(mit Dachgeschoss)
3. Kreuzstr. 5
Grund-
gebühr
Û
2,77
4,32

4,71
Verbrauchs-
gebühr
Û
1,85
1,49

1,80
Benutzungs-
gebühr
Û
4,62,
5,81,

6,51.
Für die Nutzung der in diesen Unterkünften vorgehaltenen und deklarierten Notschlafplätze ist bis zu einem Zeitraum von maximal 3 Tagen (72 Stunden) keine Benutzungsgebühr zu erheben (siehe auch § 3 Abs. 6 und § 9 Abs. 2).
4.
§ 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Die Benutzungsgebühren (Grund- und Verbrauchsgebühr) betragen monatlich pro Quadratmeter der genutzten Unterkunftsfläche (Wohn- und Schlafräume sowie anteilige Gemeinschaftsflächen, § 9 Abs. 3 und 4) in
Übergangsheimen für Aussiedler/-innen mit Wohnungsfolgenutzung (§ 3Abs. 5)



1. Kavalleriestr. 26
2. Teichsheide,
2.1
12a, 14a, 16a
(ohne Dachgeschoss)
2.2
21, 21a, 23, 23a
ohne Dachgeschoss)
2.3
12a, 14a, 16a
(Dachgeschosse)
2.4
21, 21a, 23, 23a
(Dachgeschosse)
Grund-
gebühr
Û
5,37


5,37

5,37

5,37

5,37
Verbrauchs-
gebühr
Û
3,33


3,65

5,94

5,94

5,94
Benutzungs-
gebühr
Û
 8,70,

 
 9,02,

11,31,

11,31,

11,31,
5.
§ 10 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Die Benutzungsgebühren (Grund- und Verbrauchsgebühr) betragen monatlich pro Quadratmeter der genutzten Unterkunftsfläche (Wohn- und Schlafräume sowie anteilige Gemeinschaftsflächen, § 9 Abs. 3 und 4) in
Übergangsheimen für ausländische Flüchtlinge



1. Prinzenstr. 10
2. Stadtring 79/79a
Grund-
gebühr
Û
5,06
5,06
Verbrauchs-
gebühr
Û
2,99
3,74
Benutzungs-
gebühr
Û
8,05,
8,80.
Artikel 2
Inkrafttreten:
Die Satzung tritt am 1. des Monats nach der Satzungsbekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss des Rates vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bielefeld, den 20. 12. 2004
gez. David
Oberbürgermeister

Artikel vom 23.12.2004